Heft 16 Mai 2026
← Magazin 26. Mai 2026
Agenturen · 9 min

Model-Agentur-Verträge 2026 — was sich im Rechtlichen ändert

Drei strukturelle Verschiebungen prägen die Standard-Verträge zwischen Models und Agenturen im laufenden Jahr — kürzere Exklusivitätsfenster, präzisere Buyout-Klauseln und neue Vorgaben für die Abrechnung bildbezogener Folgeerlöse. Wir gehen die Punkte einzeln durch.

Wer in den letzten zwölf Monaten einen Standard-Agenturvertrag gegenzeichnet oder verhandelt hat, hat es vermutlich schon bemerkt: Der branchenübliche Vertragstext ist 2026 nicht mehr derselbe wie noch 2023. Drei strukturelle Verschiebungen treiben die Anpassungen — und sie betreffen Junior-Verträge ebenso wie etablierte Bookings.

Kürzere Exklusivitätsfenster

Die früher übliche Drei-Jahres-Exklusivität mit jährlicher Verlängerungsoption ist nicht mehr Marktstandard. Mehrere Schiedsstellenentscheidungen in Frankreich und Italien — und parallel laufende Beschwerdeverfahren bei deutschen Berufsverbänden — haben die Maximaldauer faktisch auf 18 bis 24 Monate gedrückt. Wer länger bindet, muss die Bindung sachlich rechtfertigen können: zum Beispiel über einen außergewöhnlich hohen Erstinvest in Portfolio-Aufbau, oder über eine garantierte Mindestumsatzschwelle pro Jahr.

Die praktische Folge: Mother-Agent-Strukturen werden formeller. Was früher als loses Vorverhältnis zur Hauptagentur lief, wird zunehmend schriftlich fixiert — mit eigenen Kündigungsfristen, eigener Provisionsregelung und einer expliziten Klausel zum Übergangsfenster, wenn das Talent in eine neue Marktstruktur wechselt.

Buyout-Klauseln werden präziser

Der zweite große Bewegungspunkt: Buyout-Definitionen. Bisher war es üblich, einen Buyout pauschal als „weltweit, alle Medien, 24 Monate” zu formulieren. 2026 lässt sich diese Pauschale kaum noch durchsetzen — Buyer-seitige Compliance-Abteilungen (vor allem in der Konsumgüter-Industrie) verlangen exakte Spezifikation. Wir sehen jetzt routinemäßig:

  • territoriale Aufteilung (EU/UK/US/APAC einzeln),
  • mediale Aufschlüsselung (Out-of-Home, Print, Digital, Social, CTV — jedes Format separat),
  • Nutzungsdauer pro Medium (typischerweise 12 Monate, mit Verlängerungsoption gegen Zuzahlung),
  • ein expliziter Ausschluss interner Kommunikation und Trainings-Materialien (sonst ungeplant lebenslang).

Aus Agentur-Sicht verlangt das deutlich präzisere Vertragsvorlagen. Die Standard-Templates der großen Booking-Houses sind in den letzten zwölf Monaten mehrfach überarbeitet worden; mehrere mittlere Agenturen arbeiten daran, ihre Hausverträge nachzuziehen.

Folgeerlöse aus Bildverwertung

Der dritte Punkt ist der politisch heikelste: Folgeerlöse aus Bildverwertung. Wenn eine Marke ein editorial entstandenes Bild später für eine Kampagne nachlizenziert, oder wenn eine Bildagentur Aufnahmen aus einem Editorial-Shoot lizenziert weiterverkauft, entstehen Erlöse, die historisch häufig nicht an das gebuchte Talent durchgereicht wurden.

2026 ändert sich das in zwei Schritten. Erstens haben mehrere große Editorial-Häuser ihre Standard-Verträge angepasst und sehen jetzt eine prozentuale Beteiligung am Sekundärerlös vor (typischerweise 15–25 Prozent, je nach Format und Reichweite). Zweitens gibt es laufende Gespräche zwischen Verbänden und Bildagenturen über eine pauschale Sekundär-Verwertungsabgabe, vergleichbar mit Verwertungsgesellschaften im Musik-Bereich.

Für Agenturen bedeutet das vor allem mehr Verwaltungsaufwand. Wer Sekundärerlöse einsammelt und durchreicht, braucht eine saubere Buchhaltungsstruktur, idealerweise ein eigenes Sub-Konto pro Talent. Mehrere Agenturen haben dafür interne Tools entwickelt; einige nutzen externe Booking-Software, die diese Funktion in der jüngsten Major-Version mitbringt.

Was das für den Markt bedeutet

Insgesamt verschiebt sich das Vertragsgeschäft von pauschalen, lang laufenden Bindungen zu kürzeren, präziser kalibrierten Vereinbarungen mit klarerer ökonomischer Aufteilung zwischen Talent, Agentur und Auftraggeber. Aus Talent-Sicht ist die Verschiebung tendenziell günstig — bessere Folgeerlös-Beteiligung, weniger Lock-in, mehr Transparenz. Aus Agentur-Sicht entsteht zusätzlicher administrativer Aufwand, der durch effizientere Booking-Software und klarere Sub-Mandats-Strukturen aufgefangen werden muss.

Strittig bleibt die Frage der Mindestlaufzeit von Buyout-Verlängerungen ohne Talent-Zustimmung — hier laufen mehrere Verfahren auf europäischer Ebene, deren Ausgang die Vertragspraxis der zweiten Jahreshälfte prägen wird.

In den nächsten Heften berichten wir vertieft zu zwei Spezialthemen: den Folgen der EU-Richtlinie zu KI-generierten Likeness-Verwendungen für Vertragspraxis, und der Frage, wie Mother-Agent-Verträge formell sauber aufgesetzt werden, ohne in den Hauptvertrag hineinzuregieren.


Ressort: Agenturen